Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bong GmbH
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, wenn wir nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind ausschließlich in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310.
(4) Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, welche als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen, wobei sie erst dann als angenommen gelten, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist unser Vertragspartner an sein Vertragsangebot gebunden.
(2) Unsere Angebote sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
§ 3 Unterlagen; Geheimhaltung
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor, ebenso an solchen schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Leistungen
(1) Wir erbringen die von uns geschuldeten Leistungen gemäß den Bedingungen des Einzelauftrags und - falls vorhanden - gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages mit seinen jeweiligen Anlagen, insbesondere Leistungsbeschreibungen, gemäß den nachfolgenden Regelungen.
(2) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen der Hilfe von Erfüllungsgehilfen nach unserer Wahl zu bedienen.
(3) Bei der Bearbeitung von Daten, welche der Besteller an uns übermittelt, sind wir nicht verpflichtet, diese Daten auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu überprüfen. Wir behalten uns vor, Daten, die gegen ein gesellschaftliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Genehmigungen erfordern, von einer Be- und/oder Verarbeitung auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Daten gewaltverherrlichende, pornographische oder volksverhetzende Inhalte enthalten. Im Falle der Übermittlung solcher Daten durch den Besteller stellt uns dieser von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst Ansprüche Dritter aus der Verwendung sowie der Verarbeitung der Daten.
(4) Wenn der Besteller uns die für die Erbringung unserer Leistung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht gemäß den von uns vorgegebenen Formaten entsprechend zur Verfügung stellt, haften wir nicht für eventuelle Ansprüche des Bestellers wegen unvollständiger oder verzögerter Leistungserbringung. Für den Fall, dass wir aufgrund vom Besteller gelieferten falschen Datenmaterials unsere Leistungen nicht fehlerfrei erbringen, behalten wir weiterhin unseren Zahlungsanspruch.
(5) Hat die vom Besteller gewünschte Erbringung unserer Leistung zur Folge, dass hierdurch wegen etwaiger konzeptionell bedingter Verstöße gegen Bestimmungen der Deutschen Post AG erhöhte Portokosten anfallen, so haften wir dafür nicht.
§ 5 Preise; Frachtkosten; Sicherheit; Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Der Mindestbestellwert beträgt bei Bestellungen unserer Standardlagerware € 350 (ohne Umsatzsteuer). Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) zwischen € 350 und € 1.000 berechnen wir anteilige Frachtkosten von € 50 sowie einen Auftragszuschlag von € 100 zzgl. Umsatzsteuer.
Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen beträgt der Mindestbestellwert € 1.500 (ohne Umsatzsteuer). Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) zwischen € 1.500 und € 2.500 berechnen wir einen Auftragszuschlag von € 150 zzgl. Umsatzsteuer.
(4) Bei Post-, Eil- und Expressgut-Versand gehen die zusätzlichen Frachtkosten zu Lasten des Bestellers.
(5) Unsere Preislisten sind unverbindlich. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein abweichender Preis festgelegt ist, gelten grundsätzlich unsere zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Tagespreise. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, diese Preise einseitig angemessen abzuändern, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine Erhöhung oder Minderung von Kosten oder Aufwand für Produktion, Lagerung und Transport eintritt, insbesondere soweit sie auf der Änderung von Steuern und Abgaben oder Rohstoff-Materialpreisen oder der Änderung der Spezifikationen durch den Besteller oder auf Devisenkursschwankungen beruhen und nicht von uns zu vertreten sind oder aus Umständen resultieren, die wir nicht selbst schuldhaft gesetzt haben. Diese Umstände werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(6) Bei Verarbeitung extra angefertigter Spezialpapiere oder Sonderformate behalten wir uns vor, die gesamte vom Papierhersteller gelieferte Menge zu verarbeiten und zu berechnen. Bei Bestellung von Anbruchsmengen wird grundsätzlich die kleinste Originalverpackungseinheit geliefert und berechnet.
(7) Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers erfolgen, sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.
(8) Wir behalten uns vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes einer Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die der Einzug unserer Forderung als gefährdet erscheint. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach unserer Aufforderung Sicherheit oder Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(9) Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers berechtigt, jegliche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
(10) Schecks, Wechsel oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Diskontspesen und Stempelgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
(11) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit (1) Sofern nicht anders vereinbart ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Vereinbarung aller die Kaufsache kennzeichnenden Einzelheiten, insbesondere bei bedruckter Ware Eingang der genehmigten Korrektur, voraus. Wird durch ein Verhalten des Bestellers die Lieferzeit unterbrochen, sind wir berechtigt, eine neue, angemessene Lieferzeit durch Mitteilung an den Besteller festzusetzen.
(3) Sofern die Voraussetzungen von § 6 (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Verzug geraten Ist.
(4) Teillieferungen sind zulässig, die Rechte des Bestellers für den Fall, dass er an einer Teillieferung kein Interesse hat, bleiben unberührt.
(5) lm Falle eines Lieferverzuges, ist der Besteller berechtigt, nachdem eine uns schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern, ein Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. § 376 HGB) vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Macht der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung geltend, so ist unsere Schadensersatzhaftung, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
§ 7 Gefahrenübergang; Verpackung
(1) Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird, dass die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw. dem Transporteur zum Versand übergeben wurde.
(2) Auf Wunsch des Bestellers versenden wir die Kaufsache, unbeschadet des Übergangs der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung gemäß Abs. 1, an ihren Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer nach bestem Ermessen aus.
(3) Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung versichern.
§ 8 Pflichten des Bestellers
(1) Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Annahme der Kaufsache oder sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere für Lagerung, ersetzt zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt die Kaufsache in Rechnung zu stellen.
(2) Falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, sind Abrufaufträge innerhalb einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten abzurufen. Ruft der Besteller innerhalb dieser Frist nicht den gesamten Auftrag ab, steht dies einer Verletzung der Pflicht zur Annahme der noch nicht abgerufenen Mengen gleich. Unsere Rechte bestimmen sich daher nach obigem Absatz 1.
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 oder 2 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten.
§ 9 Haftung
(1) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Ein branchenüblicher Ausschuss, handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen sowie bei Sonderanfertigungen produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bis zu +/- 10 %, bzw. bei Liefermengen von unter 25.000 Stück bis zu +/- 20 %, bleiben uns vorbehalten. Dies gilt auch soweit der Bestellung ein Muster zu Grunde lag.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen zu prüfen, unterschrieben zurücksenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen. Soweit ein Korrekturabzug nicht verlangt wird, bestimmen die unterschriebenen Druck und/oder Ausführungsvorlagen die vereinbarte Beschaffenheit.
(3) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Soweit ein Mangel unserer Leistung bei Gefahrübergang (§ 7 Abs. 1) vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
(5) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478 BGB bleibt unberührt.
(10) Bei Verzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht: ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Schaden nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den Auftragswert begrenzt
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung als in § 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt Ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Wird es uns infolge höherer Gewalt unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert, unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, so ruhen diese Pflichten bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller von Eintritt und Ende solcher höheren Gewalt in Kenntnis zu setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als drei Monate bestehen, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(2) Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 sind betriebsfremde, unvorhergesehene und unvermeidbare Hindernisse, wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff und Energieknappheit, Feuer, Krieg und Aufruhr, Pandemien oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob sie in unserem eigenen Betrieb auftreten oder in einem fremden Betrieb, von dem die Herstellung oder der Transport der Kaufsache im Wesentlichen abhängt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erleben können.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Gerichtsstand; Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand 01.08.2022